Seit dem 01.11.2025 gilt der 1. Teil des neuen Waffengesetzes.

Damit kommen auch für Personen die Ihre Waffenbesitzkarte beantragen möchten, wichtige Änderungen !

Vorab eine wichtige Information: Die nachstehende Nachricht betrifft ausschließlich männliche österreichische Staatsbürger.

Seit 01.11.2025 gibt es eine wichtige Änderung für MÄNNLICHE Personen mit ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGERSCHAFT.

Diese Personen müssen zuerst auf die zuständige Behörde und einen Antrag auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte stellen.
Bereits beim Antrag ist der Waffenführerschein vorzulegen.
Bei diesem Antrag müssen diese Personen auch gleichzeitig den Psychologen nennen, bei welchem Sie dann das waffenpsychologische Gutachten erstellen.
Darauf hin sendet die Behörde im Zuge des neuen Datenaustausches Infos an diesen Psychologen.
Dieser Psychologe meldet sich dann sobald die Daten vorhanden sind für einen Termin.

Aktuell – 04.11.2025 – haben wir mal die Info von Wien und Niederösterreich, dass bereits beim Antrag zur Ausstellung der Waffenführerschein vorzulegen ist.

Aus diesem Grund, bitten wir Euch wie folgt vorzugehen:

Erkundigt Euch bitte – noch vor dem Termin für den Ihr Euch bei uns angemeldet habt – bei Eurer zuständigen Waffenbehörde, ob diese bereits bei Antrag einen Waffenführerschein benötigt oder nicht.
Wenn diese keinen vorab benötigt, stellt bitte gleich einen Antrag auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte und nennt Fr. Mag. Elisabeth Poisinger als Eure Psychologin.
Sie wird sich dann mit Euch entsprechend in Verbindung setzen für einen der Termine bei uns.
Wir werden dann mit Euch am jeweiligen Termin „nur“ den Waffenführerschein abhalten.

Wir sind hier mit den diversen Waffenbehörden in engen Kontakt. Selbst die ausführenden Behörden wissen noch nicht wirklich wie sie mit all den Themen umzugehen haben – dies wird sich (so hoffen wir) bald einspielen.

Hier auch ein Infoschreiben von Mag. Elisabeth Poisinger welches ihr HIER downloaden könnt.

Alle NICHT ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER sowie weibliche Personen, können wie auch in der Vergangenheit gleich das psychologische Gutachten ablegen und den Antrag zur Ausstellung fix fertig abgeben.